5 T 610/13•Landgericht Münster, 2013-12-12, 5 T 610/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 610/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-12
Aktenzeichen: 5 T 610/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:1212.5T610.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-) Kammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, nachdem der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen widersprochen hat.
Wert: 500,00 Euro
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