Landgericht Münster, 2013-12-12, 5 T 610/13

5 T 610/13Kantonsgericht12.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 610/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: 5 T 610/13

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:1212.5T610.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-) Kammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, nachdem der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen widersprochen hat.

Wert: 500,00 Euro

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