11 Qs-61 Js 628/13-37/13•Landgericht Münster, 2014-01-31, 11 Qs-61 Js 628/13-37/13
Landgericht Münster, 2014-01-31, 11 Qs-61 Js 628/13-37/13
11 Qs-61 Js 628/13-37/13Kantonsgericht31.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 11 Qs-61 Js 628/13-37/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-31
Aktenzeichen: 11 Qs-61 Js 628/13-37/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0131.11QS61JS628.13.37.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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