Landgericht Münster, 2014-08-19, 023 O 16/12

023 O 16/12Kantonsgericht19.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 023 O 16/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-19

Aktenzeichen: 023 O 16/12

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0819.023O16.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag vom 26.10.2010 (Anlage 2 der Urkunde UR-Nr. XXXX des Notars E, dienstansässig Tstrasse 14, X) nicht durch die außerordentliche Kündigung der F GmbH (Amtsgericht N1 HRB 9108) vom 23.09.2011 (Anlage 13 der Klageschrift ) noch in sonstiger Weise außerordentlich beendet worden ist, sondern bis zum 30.11.2013 fortdauerte.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge

a)

der Erklärungen der Beklagten zu 1) zur Annahme des in der Urkunde vom 26.11.2010 abgegebenen Geschäftsanteilsübertragungsangebotes (Urkunde des Notars E, dienstansässig Tstrasse 14, X, Ur-Nr. 0000),

b)

der am 25.10.2011 gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 erfolgten Einreichung der die Klägerin nicht benennenden Gesellschafterliste,

c)

der Bestellung und Handelsregisteranmeldung des Herrn V zum Geschäftsführer sowie der Abberufung und Handelsregisteranmeldung des vorherigen Geschäftsführers W in Bezug auf die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragen ist,

d)

der Umfirmierung der vorgenannten Gesellschaft sowie Eintragung der Umfirmierung aufgrund der Beschlüsse 26.10.2011 (Urkunden des Notars N, dienstansässig in der N1 Straße 4, X, UR-Nr. 1111, 2222)

und/oder

e)

der Abgabe von Erklärungen zwecks Übertragung der Geschäftsanteile der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), insbesondere aufgrund der Geschäftsanteilsübertragung vom 28.10.2011 (Urkunde des Notars N, dienstansässig in der N1 Straße 4, X, mit der UR-Nr. 3333),

entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) (Klageanträge zu 1) und 2)) und die Klage gegen die Beklagte zu 3) (Klageantrag zu 3)) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % der Gerichtskosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) 40 % der Gerichtskosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtliche Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.

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