Landgericht Münster, 2014-08-29, 023 O 107/14

023 O 107/14Kantonsgericht29.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 023 O 107/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-29

Aktenzeichen: 023 O 107/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0829.023O107.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.08.2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder von mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurückgegebener und/oder in diesem Zusammenhang selbst angefertigter Kunden- und /oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren.

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite (www.X) mit einer Vermittlungstätigkeit für die „A“ gemäß Anlage AS 7 zu werben.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsanordnungen zu 1) und 2) die Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

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