011 O 334/12•Landgericht Münster, 2014-09-18, 011 O 334/12
Landgericht Münster, 2014-09-18, 011 O 334/12
011 O 334/12Kantonsgericht18.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 011 O 334/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: 011 O 334/12
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0918.011O334.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verlangt das Europäische Recht, insbesondere die Art. 107, 108 AEUV (bzw. Art. 87, 88 EGV) und der Effektivitätsgrundsatz, in einem Zivilrechtsstreit über die Vollziehung eines zivilrechtlichen Vertrages, der eine Beihilfe gewährt, eine Außerachtlassung eines in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungsurteils, welches das Fortbestehen des zivilrechtlichen Vertrages ohne Auseinandersetzung mit dem Beihilfenrecht bestätigt, wenn nach dem nationalen Recht die Vollziehung des Vertrages nicht anders abgewendet werden kann?
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