Landgericht Münster, 2014-11-14, 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14

6 Ns-540 Js 1002/11-43/14Kantonsgericht14.11.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:1114.6NS540JS1002.11.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kleine Strafkammer

Tenor

Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das angefochtene Urteil werden mit der Klarstellung verworfen, dass die Angeklagte wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird.

Die Angeklagte trägt die durch die von ihr eingelegte Berufung verursachten Kosten.

Die Landeskasse trägt die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten.

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