6 Ns-540 Js 1002/11-43/14•Landgericht Münster, 2014-11-14, 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14
Landgericht Münster, 2014-11-14, 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14
6 Ns-540 Js 1002/11-43/14Kantonsgericht14.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 6 Ns-540 Js 1002/11-43/14
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:1114.6NS540JS1002.11.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kleine Strafkammer
Tenor
Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das angefochtene Urteil werden mit der Klarstellung verworfen, dass die Angeklagte wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird.
Die Angeklagte trägt die durch die von ihr eingelegte Berufung verursachten Kosten.
Die Landeskasse trägt die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten.
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