2 Ks-30 Js 371/14-3/15•Landgericht Münster, 2015-06-22, 2 Ks-30 Js 371/14-3/15
Landgericht Münster, 2015-06-22, 2 Ks-30 Js 371/14-3/15
2 Ks-30 Js 371/14-3/15Kantonsgericht22.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 2 Ks-30 Js 371/14-3/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-22
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 371/14-3/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0622.2KS30JS371.14.3.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Tenor
Die Angeklagten T1 und V1 sind schuldig in drei Fällen des versuchten Mordes in jeweils vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in zwei Fällen des versuchten Mordes in jeweils drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und zwar jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Die Angeklagten sich ferner schuldig eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Angeklagte V1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 315b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB,
bezüglich T1 zusätzlich § 46b StGB
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