05 T 504/15•Landgericht Münster, 2015-08-18, 05 T 504/15
Landgericht Münster, 2015-08-18, 05 T 504/15
05 T 504/15Kantonsgericht18.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 05 T 504/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-18
Aktenzeichen: 05 T 504/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0818.05T504.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, zurückgewiesen. Neuer Sachvortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, ist mit der Beschwerde nicht erfolgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO).
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.
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