5 T 558/15•Landgericht Münster, 2015-09-21, 5 T 558/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 558/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-21
Aktenzeichen: 5 T 558/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0921.5T558.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.
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