Landgericht Münster, 2015-09-21, 5 T 558/15

5 T 558/15Kantonsgericht21.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 558/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-21

Aktenzeichen: 5 T 558/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0921.5T558.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben werden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.

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