09 T 73/15•Landgericht Münster, 2016-01-18, 09 T 73/15
Landgericht Münster, 2016-01-18, 09 T 73/15
09 T 73/15Kantonsgericht18.01.2016
Regest
1. Ein Ablehnungsrecht steht neben dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner des Verfahrens nur Personen zu, denen das Insolvenzgericht als Verfahrensbeteiligte gegenüber aufgrund besonderer Rechtsbeziehung tätig wird. 2. Eine solche besondere Rechtsbeziehung ist mangels Gläubigerstellung nicht gegeben. 3. Wegen besonderer Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens sind im Zweifel alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 47 ZPO zulässig, die keinen Aufschub dulden. Hierunter kann auch die Durchführung der Gläubigerversammlung gefasst werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 09 T 73/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-18
Aktenzeichen: 09 T 73/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0118.09T73.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: InsO § 4; InsO § 70; RPflG § 10; ZPO § 42, 47
Leitsätze
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Ein Ablehnungsrecht steht neben dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner des Verfahrens nur Personen zu, denen das Insolvenzgericht als Verfahrensbeteiligte gegenüber aufgrund besonderer Rechtsbeziehung tätig wird.
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Eine solche besondere Rechtsbeziehung ist mangels Gläubigerstellung nicht gegeben.
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Wegen besonderer Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens sind im Zweifel alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 47 ZPO zulässig, die keinen Aufschub dulden. Hierunter kann auch die Durchführung der Gläubigerversammlung gefasst werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers T.vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 03.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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