1 KLs-30 Js 323/15-1/16•Landgericht Münster, 2016-05-25, 1 KLs-30 Js 323/15-1/16
Landgericht Münster, 2016-05-25, 1 KLs-30 Js 323/15-1/16
1 KLs-30 Js 323/15-1/16Kantonsgericht25.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 1 KLs-30 Js 323/15-1/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-25
Aktenzeichen: 1 KLs-30 Js 323/15-1/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0525.1KLS30JS323.15.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer – Jugendkammer –
Tenor
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Gegen sie wird eine Jugendstrafe von
sieben Jahren
verhängt.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Angeklagte trägt die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 21, 63 StGB, 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 17, 18, 74, 105 JGG; 472 StPO.
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