Landgericht Münster, 2016-07-05, 014 O 536/15

014 O 536/15Kantonsgericht05.07.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 014 O 536/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-05

Aktenzeichen: 014 O 536/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0705.014O536.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von der Stadt E., Blatt #### in Abteilung III, laufende Nr. #, eingetragene Grundschuld über 87.000,- EUR zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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