Landgericht Münster, 2016-07-22, 5 OH 8/16

5 OH 8/16Kantonsgericht22.07.2016

Regest

Ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, kann Gebühren und Aus-lagen nur dann nach dem GNotKG abrechnen, wenn er dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Ver-antwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernommen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 OH 8/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-22

Aktenzeichen: 5 OH 8/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0722.5OH8.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: GNotKG § 127

Leitsätze

Ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, kann Gebühren und Aus-lagen nur dann nach dem GNotKG abrechnen, wenn er dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Ver-antwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernommen hat.

Tenor

Die Kostenberechnung wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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