5 OH 8/16•Landgericht Münster, 2016-07-22, 5 OH 8/16
Landgericht Münster, 2016-07-22, 5 OH 8/16
5 OH 8/16Kantonsgericht22.07.2016
Regest
Ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, kann Gebühren und Aus-lagen nur dann nach dem GNotKG abrechnen, wenn er dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Ver-antwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernommen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 OH 8/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-22
Aktenzeichen: 5 OH 8/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0722.5OH8.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: GNotKG § 127
Leitsätze
Ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, kann Gebühren und Aus-lagen nur dann nach dem GNotKG abrechnen, wenn er dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Ver-antwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernommen hat.
Tenor
Die Kostenberechnung wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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