016 O 214/15•Landgericht Münster, 2016-08-02, 016 O 214/15
Landgericht Münster, 2016-08-02, 016 O 214/15
016 O 214/15Kantonsgericht02.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 016 O 214/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-02
Aktenzeichen: 016 O 214/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0802.016O214.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.500,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 29.07.2014 bis 12.08.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.08.2015.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 40 %, der Kläger 60 %. In Höhe von 60 % trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten; diese trägt im Übrigen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Streithelferin des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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