05 T 428/16•Landgericht Münster, 2016-08-19, 05 T 428/16
Landgericht Münster, 2016-08-19, 05 T 428/16
05 T 428/16Kantonsgericht19.08.2016
Regest
Der Gerichtsvollzieher darf dem Gläubiger für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwar keine Gebühren, aber die Zustellkosten in Rechnung stellen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 05 T 428/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-19
Aktenzeichen: 05 T 428/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0819.05T428.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: ZPO § 882 C; KV - GVKostG Nr. 701
Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher darf dem Gläubiger für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwar keine Gebühren, aber die Zustellkosten in Rechnung stellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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