Landgericht Münster, 2016-08-19, 05 T 428/16

05 T 428/16Kantonsgericht19.08.2016

Regest

Der Gerichtsvollzieher darf dem Gläubiger für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwar keine Gebühren, aber die Zustellkosten in Rechnung stellen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 05 T 428/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-19

Aktenzeichen: 05 T 428/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0819.05T428.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: ZPO § 882 C; KV - GVKostG Nr. 701

Leitsätze

Der Gerichtsvollzieher darf dem Gläubiger für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwar keine Gebühren, aber die Zustellkosten in Rechnung stellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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