5 T 458/16•Landgericht Münster, 2016-08-25, 5 T 458/16
Landgericht Münster, 2016-08-25, 5 T 458/16
5 T 458/16Kantonsgericht25.08.2016
Regest
Ein Abfindungsanspruch im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 VersAusglKassG kann grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse sein und damit von der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Absatz 1 InsO erfasst werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 458/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: 5 T 458/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0825.5T458.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: InsO § 203 Abs. 1
Leitsätze
Ein Abfindungsanspruch im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 VersAusglKassG kann grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse sein und damit von der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Absatz 1 InsO erfasst werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt.
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