Landgericht Münster, 2016-08-25, 5 T 458/16

5 T 458/16Kantonsgericht25.08.2016

Regest

Ein Abfindungsanspruch im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 VersAusglKassG kann grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse sein und damit von der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Absatz 1 InsO erfasst werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 458/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-25

Aktenzeichen: 5 T 458/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0825.5T458.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 203 Abs. 1

Leitsätze

Ein Abfindungsanspruch im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 VersAusglKassG kann grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse sein und damit von der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Absatz 1 InsO erfasst werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt.

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