Landgericht Münster, 2017-01-17, 10 KLs-210 Js 299/13-11/14

10 KLs-210 Js 299/13-11/14Kantonsgericht17.01.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 10 KLs-210 Js 299/13-11/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-17

Aktenzeichen: 10 KLs-210 Js 299/13-11/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0117.10KLS210JS299.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte G. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.

Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Der Verfall eines Geldbetrages von 25.000,-- Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte A. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.

Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Der Verfall eines Geldbetrages von 18.000,-- Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte V. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Der Verfall eines Geldbetrages von 1.400,-- Euro wird angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31, BtMG,

25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 a StGB

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