Landgericht Münster, 2017-01-31, 5 T 30/17

5 T 30/17Kantonsgericht31.01.2017

Regest

Faktische Unterhaltspflichten gegenüber nicht leiblichen Kindern in Bedarfsgemeinschaft sind im Rahmen des § 850 f ZPO nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 30/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-31

Aktenzeichen: 5 T 30/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0131.5T30.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO 850 f Abs. 1 lit. a

Leitsätze

Faktische Unterhaltspflichten gegenüber nicht leiblichen Kindern in Bedarfsgemeinschaft sind im Rahmen des § 850 f ZPO nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.