3 Kls - 200 Js 10/16 - 11/16•Landgericht Münster, 2017-05-05, 3 Kls - 200 Js 10/16 - 11/16
Landgericht Münster, 2017-05-05, 3 Kls - 200 Js 10/16 - 11/16
3 Kls - 200 Js 10/16 - 11/16Kantonsgericht05.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 3 Kls - 200 Js 10/16 - 11/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-05
Aktenzeichen: 3 Kls - 200 Js 10/16 - 11/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0505.3KLS200JS10.16.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde; soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Bistums Münster vom 07.03.2017 wird abgesehen.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Angewendete Vorschriften: §§ 257 Abs. 1, 56 StGB.
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