02 S 8/16•Landgericht Münster, 2017-05-11, 02 S 8/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 02 S 8/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 02 S 8/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0511.02S8.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg – 13 C 71/16 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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