05 T 484/17•Landgericht Münster, 2017-08-23, 05 T 484/17
Landgericht Münster, 2017-08-23, 05 T 484/17
05 T 484/17Kantonsgericht23.08.2017
Regest
Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 05 T 484/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-23
Aktenzeichen: 05 T 484/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0823.05T484.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: InsO § 73 Abs. 2 i.V.m. InsO § 64 Abs. 2
Leitsätze
Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.585,04 € festgesetzt.
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