12 Qs-45 Js 916/16-25/17•Landgericht Münster, 2017-08-31, 12 Qs-45 Js 916/16-25/17
Landgericht Münster, 2017-08-31, 12 Qs-45 Js 916/16-25/17
12 Qs-45 Js 916/16-25/17Kantonsgericht31.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 12 Qs-45 Js 916/16-25/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: 12 Qs-45 Js 916/16-25/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0831.12QS45JS916.16.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.12.2016 (Az.: 23 Gs-45 Js 916/16- 5556/16) rechtswidrig war.
Die Beschlagnahme der in dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 04.04.2017 (Az.: 23 Gs-45 Js 916/16-1653/17) genannten Gegenstände sowie der Beschluss selbst werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
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