Landgericht Münster, 2017-09-08, 9 KLs-210 Js 328/16-23/17

9 KLs-210 Js 328/16-23/17Kantonsgericht08.09.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 9 KLs-210 Js 328/16-23/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-08

Aktenzeichen: 9 KLs-210 Js 328/16-23/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0908.9KLS210JS328.16.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie in einem weiteren Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.500 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG

§§ 25 Abs. 2, 27, 49, 53, 73 n.F., 73c n.F. StGB

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