9 KLs-210 Js 328/16-23/17•Landgericht Münster, 2017-09-08, 9 KLs-210 Js 328/16-23/17
Landgericht Münster, 2017-09-08, 9 KLs-210 Js 328/16-23/17
9 KLs-210 Js 328/16-23/17Kantonsgericht08.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 9 KLs-210 Js 328/16-23/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-08
Aktenzeichen: 9 KLs-210 Js 328/16-23/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0908.9KLS210JS328.16.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie in einem weiteren Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.500 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG
§§ 25 Abs. 2, 27, 49, 53, 73 n.F., 73c n.F. StGB
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