021 O 97/16•Landgericht Münster, 2017-09-20, 021 O 97/16
Landgericht Münster, 2017-09-20, 021 O 97/16
021 O 97/16Kantonsgericht20.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 021 O 97/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-20
Aktenzeichen: 021 O 97/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0920.021O97.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 den zwischen den Parteien bestehenden Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht beendet hat, sondern der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag bis zum 31.07.2020 fortbesteht.
Es wird weiter festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht nichtig ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Biere in Fässern, Flaschen und sonstigen Gebinden sowie alkoholfreie Getränke von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle als die des Klägers für die Absatzstätte I1Straße, N, ehemals „B1“ genannt, zu beziehen oder beziehen zu lassen und dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters in Höhe von 1.863,40 € freizustellen.
Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird
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festgestellt, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1a) zu einer Schadensersatzregelung unwirksam ist;
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festgestellt, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1b) insoweit unwirksam ist, als danach von der Beklagten an den Kläger ein verschuldensunabhängiger Schadensersatz zu gewähren ist;
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festgestellt, dass für den Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 die dem Vertrag laut Ziffer B 1) bei Abschluss zu Grunde liegende Preisliste und die dortigen Preise dem Vertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 für dessen Laufzeit zu Grunde liegen und nicht einseitig durch den Kläger erhöht werden dürfen.
Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €.
Der Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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