Landgericht Münster, 2017-10-25, 010 O 29/17

010 O 29/17Kantonsgericht25.10.2017

Regest

1. Erteilt ein Notar steuerlichen Rechtsrat, so muss dieser inhaltlich zutreffend sein. Betrifft der steuerliche Rechtsrat eine im Steuerrecht nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage, so muss der Notar den Beteiligten die unklare Rechtslage aufzeigen und ihnen ein entsprechendes Risikobewusstsein vermitteln. Darüber hinausgehende Pflichten zur Betreuung des Mandanten, wie sie einen Steuerberater treffen, hat der Notar aber nicht. Der Notar muss die Beteiligten auch nicht ausdrücklich an einen Steuerberater verweisen. 2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Frage der Grunderwerbssteuer handelt und der Notar deshalb eine "erweiterte" Beratungspflicht hat; auch dieser Pflicht kommt der Notar bereits dann nach, wenn er die Beteiligten auf bestehende Rechtsrisiken bezüglich der Grunderwerbsteuer hinweist. Der Notar ist nicht verpflichtet, für die Beteiligten umfassend die steuergünstigsten Alternativen zu ermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 010 O 29/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-25

Aktenzeichen: 010 O 29/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1025.010O29.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BNotO § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1; GrESt § 16 Abs. 2

Leitsätze

  1. Erteilt ein Notar steuerlichen Rechtsrat, so muss dieser inhaltlich zutreffend sein. Betrifft der steuerliche Rechtsrat eine im Steuerrecht nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage, so muss der Notar den Beteiligten die unklare Rechtslage aufzeigen und ihnen ein entsprechendes Risikobewusstsein vermitteln. Darüber hinausgehende Pflichten zur Betreuung des Mandanten, wie sie einen Steuerberater treffen, hat der Notar aber nicht. Der Notar muss die Beteiligten auch nicht ausdrücklich an einen Steuerberater verweisen.

  2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Frage der Grunderwerbssteuer handelt und der Notar deshalb eine "erweiterte" Beratungspflicht hat; auch dieser Pflicht kommt der Notar bereits dann nach, wenn er die Beteiligten auf bestehende Rechtsrisiken bezüglich der Grunderwerbsteuer hinweist. Der Notar ist nicht verpflichtet, für die Beteiligten umfassend die steuergünstigsten Alternativen zu ermitteln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

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