012 O 391/17•Landgericht Münster, 2017-11-07, 012 O 391/17
Landgericht Münster, 2017-11-07, 012 O 391/17
012 O 391/17Kantonsgericht07.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 012 O 391/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-07
Aktenzeichen: 012 O 391/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1107.012O391.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
wird auf Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2017, nachdem diese durch eidesstattliche Versicherung vom 06.11.2017 und durch Vorlage der gesellschaftsrechtlichen Unterlagen, Protokolle, Schriftwechsel etc. glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gem. §§ 940, 935 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit gem. § 937 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken bei den Antragsgegnern, vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – untersagt, den in der Gesellschafterversammlung vom 24.10.2017 vermeintlich festgestellten Beschluss,
wonach Herr N als Geschäftsführer der Antragsgegnerin abberufen wurde,
gleich in welcher Weise, zu vollziehen. Insbesondere wird es den Antragsgegnern untersagt, die Abberufung zum Handelsregister anzumelden, anmelden zu lassen, zu betreiben oder sonst zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder im Rechtsverkehr zu behaupten, Herr N sei nicht mehr Geschäftsführer.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Streitwert: 20.000,00 €
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