02 O 229/17•Landgericht Münster, 2017-12-07, 02 O 229/17
Landgericht Münster, 2017-12-07, 02 O 229/17
02 O 229/17Kantonsgericht07.12.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 02 O 229/17 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-07
Aktenzeichen: 02 O 229/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1207.02O229.17.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch zu Ziffer 1 auf einer unerlaubten Handlung beruht.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall in der Nacht vom 22.08.2014/23.08.2014, die von dem Landgericht Münster in dem Urteil vom 20.11.2015 aufgeführt wurden, soweit sie nicht auf Dritter übergegangen sind zu bezahlen.
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- Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von je 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 (Beklagter zu 2)) und 24.08.2017 (Beklagter zu 1)) zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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- Das Urteil ist für die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.
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