Landgericht Münster, 2018-02-26, 03 S 125/17

03 S 125/17Kantonsgericht26.02.2018

Regest

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 03 S 125/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-26

Aktenzeichen: 03 S 125/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0226.03S125.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivil-(Berufungs-)Kammer

Normen: ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1

Leitsätze

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 08.09.2017 (Az. 48 C 2016/17) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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