Landgericht Münster, 2018-08-14, 025 O 78/18

025 O 78/18Kantonsgericht14.08.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 025 O 78/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-14

Aktenzeichen: 025 O 78/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0814.025O78.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Immobilien zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass vom Käufer eine Provision zu zahlen ist,

wie in den nachfolgend abgebildeten Anzeigen:

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Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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