8 O 218/16•Landgericht Münster, 2019-02-26, 8 O 218/16
Landgericht Münster, 2019-02-26, 8 O 218/16
8 O 218/16Kantonsgericht26.02.2019
Regest
§ 720 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung die Vollstreckung nach § 887 ZPO betreibt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 8 O 218/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-26
Aktenzeichen: 8 O 218/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0226.8O218.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: ZPO § 720a Abs. 1; ZPO §§ 887, 751 Abs. 2; BGB § 648 a
Leitsätze
§ 720 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung die Vollstreckung nach § 887 ZPO betreibt.
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.352.814,65 EUR festgesetzt.
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