Landgericht Münster, 2019-02-26, 8 O 218/16

8 O 218/16Kantonsgericht26.02.2019

Regest

§ 720 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung die Vollstreckung nach § 887 ZPO betreibt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 O 218/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-26

Aktenzeichen: 8 O 218/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0226.8O218.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: ZPO § 720a Abs. 1; ZPO §§ 887, 751 Abs. 2; BGB § 648 a

Leitsätze

§ 720 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung die Vollstreckung nach § 887 ZPO betreibt.

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 1.352.814,65 EUR festgesetzt.

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