8 O 307/16•Landgericht Münster, 2019-05-03, 8 O 307/16
Landgericht Münster, 2019-05-03, 8 O 307/16
8 O 307/16Kantonsgericht03.05.2019
Regest
Das in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Familienprivileg kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird. Soweit hieraus aufgrund der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG eine Benachteiligung privatversicherter Geschädigter gegenüber sozialversicherten Geschädigten resultiert, ist diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 8 O 307/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-03
Aktenzeichen: 8 O 307/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0503.8O307.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: SGB X §§ 116 Abs. 1, 6 S. 1; VVG § 86 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze
Das in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Familienprivileg kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird.
Soweit hieraus aufgrund der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG eine Benachteiligung privatversicherter Geschädigter gegenüber sozialversicherten Geschädigten resultiert, ist diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.139,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.723,67 EUR gegenüber Rechtsanwältin C, S-Straße ##, #### A, freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 19 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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