Landgericht Münster, 2019-06-24, 5 T 323/19

5 T 323/19Kantonsgericht24.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 323/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-24

Aktenzeichen: 5 T 323/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0624.5T323.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gemäß § 850c Abs.4 ZPO wird bestimmt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin

a) deren unterhaltsberechtigter Sohn W2 (*##.##.2000) zu 70% und

b) deren unterhaltsberechtigte Tochter W3 (*##.##.2003) zu 50%

unberücksichtigt bleiben.

Der weitergehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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