21 KLs-540 Js 541/19-9/19•Landgericht Münster, 2019-11-25, 21 KLs-540 Js 541/19-9/19
Landgericht Münster, 2019-11-25, 21 KLs-540 Js 541/19-9/19
21 KLs-540 Js 541/19-9/19Kantonsgericht25.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 21 KLs-540 Js 541/19-9/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-25
Aktenzeichen: 21 KLs-540 Js 541/19-9/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1125.21KLS540JS541.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Jugendkammer
Tenor
Der Angeklagte W. wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Y. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Angeklagten W. und Y. zur Last, soweit sie verurteilt wurden.
Der Angeklagte YI. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Er ist für die vom 12.04.2019 bis zum 30.09.2019 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten W.: §§ 176 Abs. 1; 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; 27; 46a Nr. 1; 46b Abs. 1 Nr. 1; 53 StGB
für den Angeklagten Y.: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; 46a Nr. 1; 56 Abs. 2 StGB
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