Landgericht Münster, 2019-11-29, 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19

210 Js 2305/18 3 KLs 14/19Kantonsgericht29.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-29

Aktenzeichen: 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1129.210JS2305.18.3KLS.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte G wird kostenpflichtig wegen schweren Raubes sowie schweren Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vom 13. Dezember 2018 – 90 Js 674/18 25 Cs 393/18 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren acht Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.950 EUR als Gesamt-schuldner wird gegen den Angeklagten G angeordnet.

Der Angeklagte E wird wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von

einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C ist des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig. Er wird für die Dauer von neun Monaten der Betreuung des für ihn zuständigen Sozialarbeiters des ViP (Verein sozial-integrativer Projekte), Wasserstr. 9, in 48147 Münster unterstellt. Ihm wird ferner die Weisung erteilt, 150 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen neun Monaten zu erbringen.

Bzgl. der Angeklagten E und C wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften

  • bzgl. C: §§ 1, 3 JGG, 244 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB,

  • bzgl. E: §§ 1, 3, 21, 105 JGG, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB,

  • bzgl. G: §§ 244 Abs. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b),

25 Abs. 2, 46b, 52, 73, 73c StGB.

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