Landgericht Münster, 2019-11-29, 8 O 224/18

8 O 224/18Kantonsgericht29.11.2019

Regest

Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 O 224/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-29

Aktenzeichen: 8 O 224/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1129.8O224.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB §§ 548 Abs. 1, 203 S. 1

Leitsätze

Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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