8 O 224/18•Landgericht Münster, 2019-11-29, 8 O 224/18
Landgericht Münster, 2019-11-29, 8 O 224/18
8 O 224/18Kantonsgericht29.11.2019
Regest
Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 8 O 224/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-29
Aktenzeichen: 8 O 224/18
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1129.8O224.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: BGB §§ 548 Abs. 1, 203 S. 1
Leitsätze
Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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