2 Ks-30 Js 105/19-15/19•Landgericht Münster, 2019-12-12, 2 Ks-30 Js 105/19-15/19
Landgericht Münster, 2019-12-12, 2 Ks-30 Js 105/19-15/19
2 Ks-30 Js 105/19-15/19Kantonsgericht12.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 2 Ks-30 Js 105/19-15/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-12
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 105/19-15/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1212.2KS30JS105.19.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer – Schwurgericht
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in Tateinheit mit vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet.
Dem Angeklagten darf vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1. a), 316 Abs. 1, 22, 23, 21, 49, 52, 64, 67 Abs. 2, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
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