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11 KLs-240 Js 810/19-5/20•Landgericht Münster, 2020-06-17, 11 KLs-240 Js 810/19-5/20
11 KLs-240 Js 810/19-5/20Kantonsgericht17.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 11 KLs-240 Js 810/19-5/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0617.11KLS240JS810.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Die Angeklagten sind der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge schuldig.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte Q1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahrenneun Monaten,
der Angeklagte R1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren .
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 21, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.
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