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20 Qs-62 Js 11968/18-9/20•Landgericht Münster, 2020-09-04, 20 Qs-62 Js 11968/18-9/20
20 Qs-62 Js 11968/18-9/20Kantonsgericht04.09.2020
1. Vergütung des Pflichtverteidigers: Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht aktenkundiger anwaltlicher Tätigkeit im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG. 2. Vergütung des Pflichtverteidigers: keine automatische Erstreckung der Beiordnung auf zuvor hinzuverbundene Verfahren
Entscheidungsdatum: 2020-09-04
Aktenzeichen: 20 Qs-62 Js 11968/18-9/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0904.20QS62JS11968.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: große Strafkammer
Normen: RVG § 48 Abs. 6, RVG § 55; Nr. 4104 RVG-VV; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 294
Vergütung des Pflichtverteidigers: Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht aktenkundiger anwaltlicher Tätigkeit im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG.
Vergütung des Pflichtverteidigers: keine automatische Erstreckung der Beiordnung auf zuvor hinzuverbundene Verfahren
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in der Gestalt der Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts Münster vom 04.06.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt P1 aus W1 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf € 1.888,95 festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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