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21 Qs-83 Js 1568/20-12/20•Landgericht Münster, 2020-09-07, 21 Qs-83 Js 1568/20-12/20
21 Qs-83 Js 1568/20-12/20Kantonsgericht07.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 21 Qs-83 Js 1568/20-12/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0907.21QS83JS1568.20.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: große Jugendkammer
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 07.07.2020 aufgehoben.
Dem Angeklagten P wird Rechtsanwalt A aus D gemäß §§ 68 Abs.1 Nr.1 JGG iVm. § 140 Abs.1 Nr.1 StPO n.F. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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