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108 O 4/20•Landgericht Münster, 2020-12-04, 108 O 4/20
108 O 4/20Kantonsgericht04.12.2020
Die formwirksame Einreichung einer Einspruchsschrift gemäß § 340 Abs. 1 ZPO mittels eines einfach signierten elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO setzt die Identität der den Schriftsatz verantwortenden Person mit der den Schriftsatz einreichenden Person voraus. D.h.: Der Signateur muss den Schriftsatz über sein eigenes beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) einreichen. Dass der signierende Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Vertretungsvermerk hinzusetzt, ist ohne Bedeutung. Denn ungeachtet des Vertretungsvermerks übernimmt der signierende Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz.
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 108 O 4/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1204.108O4.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: ZPO § 130a Abs. 3 S. 1
Die formwirksame Einreichung einer Einspruchsschrift gemäß § 340 Abs. 1 ZPO mittels eines einfach signierten elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO setzt die Identität der den Schriftsatz verantwortenden Person mit der den Schriftsatz einreichenden Person voraus. D.h.: Der Signateur muss den Schriftsatz über sein eigenes beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) einreichen. Dass der signierende Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Vertretungsvermerk hinzusetzt, ist ohne Bedeutung. Denn ungeachtet des Vertretungsvermerks übernimmt der signierende Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz.
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.08.2020 wird als unzulässig verworfen.
Dem Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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