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03 S 102/20•Landgericht Münster, 2021-01-18, 03 S 102/20
03 S 102/20Kantonsgericht18.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-18
Aktenzeichen: 03 S 102/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0118.03S102.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-Berufungs-Kammer
weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28.10.2020 – 38 C 1751/20 – wird ohne Sicherheitsleistung bis zum 14.02.2021 ausgesetzt.
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