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9 Qs-80 Js 474/20-5/21•Landgericht Münster, 2021-01-27, 9 Qs-80 Js 474/20-5/21
9 Qs-80 Js 474/20-5/21Kantonsgericht27.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 9 Qs-80 Js 474/20-5/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0127.9QS80JS474.20.5.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.07.2020, Az.: 23 Gs 3031/20 (80 Js 474/20), wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss sowie die auf diesem beruhende Durchsuchung vom 16.09.2020 rechtswidrig sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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