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3 KLs-210 Js 356/19-49/20•Landgericht Münster, 2021-02-02, 3 KLs-210 Js 356/19-49/20
3 KLs-210 Js 356/19-49/20Kantonsgericht02.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 3 KLs-210 Js 356/19-49/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0202.3KLS210JS356.19.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die in diesem Verfahren vom 21. bis 23. Januar 2020 sowie 30. September bis 8. Oktober 2020 in den Niederlanden verbüßte Haft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
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