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4 Ns-45 Js 46/17-9/20•Landgericht Münster, 2021-05-20, 4 Ns-45 Js 46/17-9/20
4 Ns-45 Js 46/17-9/20Kantonsgericht20.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 4 Ns-45 Js 46/17-9/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0520.4NS45JS46.17.9.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte A wird wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung und die ihm insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu tragen.
§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO
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