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2 Ks-30 Js 831/22-3/23•Landgericht Münster, 2023-05-31, 2 Ks-30 Js 831/22-3/23
2 Ks-30 Js 831/22-3/23Kantonsgericht31.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-31
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 831/22-3/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0531.2KS30JS831.22.3.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die in GD. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB
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