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22 O 80/17•Landgericht Münster, 2024-06-13, 22 O 80/17
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 22 O 80/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0613.22O80.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
wird gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
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