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12 Qs 16/24•Landgericht Münster, 2024-06-14, 12 Qs 16/24
12 Qs 16/24Kantonsgericht14.06.2024
1. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden. 2. Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist es nicht ausreichend, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird. 3. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens.
Entscheidungsdatum: 2024-06-14
Aktenzeichen: 12 Qs 16/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0614.12QS16.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: RVG § 14; RVG VV Nr. 5109, 5115; StPO § 464a; OWiG § 46 Abs. 1
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 02.05.2024 und unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde als unbegründet werden über den dort bereits festgesetzten Betrag von 474,09 EUR hinaus die von der Landeskasse dem früheren Betroffenen zu erstattenden Kosten festgesetzt auf weitere 5,95 EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der ihm entstandenen Auslagen trägt der Betroffene.
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