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5 T 205/24•Landgericht Münster, 2024-07-31, 5 T 205/24
5 T 205/24Kantonsgericht31.07.2024
Bei einzusetzendem Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich ist, ist die Landeskasse nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet.
Entscheidungsdatum: 2024-07-31
Aktenzeichen: 5 T 205/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0731.5T205.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Normen: BGB § 1880; SBG XII §§ 90, 91
Bei einzusetzendem Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich ist, ist die Landeskasse nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet.
Die Beschwerde des Betroffenen vom 11.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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