Landgericht Paderborn, 2000-09-15, 7 O 97/00

7 O 97/00Kantonsgericht15.09.2000

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 7 O 97/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-09-15

Aktenzeichen: 7 O 97/00

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2000:0915.7O97.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO; 7 I, 13 Abs. 2 Nr. 2, 24, 25 UWG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in.der an Letztverbraucher gerichteten Werbung für den Verkauf von Waren des Sortiments mit den Angaben:

2

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für eine auf drei Tage befristete Sonderveranstaltung zu werben und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

II.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.

Die Ordnungshaft ist an dem jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen.

III

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin

IV.

Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.

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