Landgericht Paderborn, 2005-10-26, 5 T 412/05

5 T 412/05Kantonsgericht26.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 5 T 412/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-26

Aktenzeichen: 5 T 412/05

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2005:1026.5T412.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 26.09.2005 als unbegründet abgelehnt wird.

Die Schuldnerin trägt nach einem Wert von 2.365,38 € die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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